Krankenversicherung für Schüler und Studenten
st man als Student während des Studienaufenthalts in einem anderen EU- oder Abkommensstaat und gleichzeitig an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben, so unterfällt man grundsätzlich – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – der deutschen Krankenversicherung der Studenten.
Zu beachten ist, dass man als Student in diesem Fall aber auch im Ausland der Versicherungspflicht aufgrund des Studiums unterliegen kann oder - bei Staaten mit sog. Nationalem Gesundheitsdienst – u.U. aufgrund des Wohnens im anderen Staat. Weder die EWG-Verordnungen noch die Abkommen über Soziale Sicherheit sehen für den Personenkreis der Studenten eine Zuständigkeitsabgrenzung vorsehen.
Eine Doppelversicherung besteht nur dann nicht, wenn das Recht des ausländischen Staates eine dem § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V entsprechende oder vergleichbare Regelung enthält. § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGB V schließt die Krankenversicherung der Studenten bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs nach über- oder zwischenstaatlichem Recht aus.
Ist man als Student nur an einer ausländischen Hochschule eingeschrieben, so liegt eine Krankenversicherung der Studenten nach deutschem Recht nicht vor. Gleichwohl könnte u.U. eine Krankenversicherung in Deutschland als Familienangehöriger bestehen und so Anspruch auf Aushilfeleistungen im Ausland gegeben sein.
Soweit man als Student seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen EU-Staat oder Abkommensstaat verlegt hat, so richtet sich der Kreis der anspruchsberechtigten Familienangehörigen in einem anderen EWR-Staat bzw. der Schweiz (soweit EG-Recht anzuwenden ist) nach dem Recht des Wohnstaats.
Das gilt auch für ein Studium in Bosnien-Herzegowina, die Bundesrepublik Jugoslawien, Mazedonien und die Türkei, wenn die Kosten für die Leistungsaushilfe im anderen Staat nach Familienpauschalen abgerechnet werden.
In den übrigen Fällen gilt für Bestimmung des Personenkreises der anspruchsberechtigten Familienangehörigen deutsches Recht, somit in den meisten Fällen, da Studienaufenthalte im Ausland in aller Regel vorübergehende Auslandsaufenthalte sein werden.
Ob ein Studienaufenthalt im Ausland vorübergehend ist, hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 22. März 1988 (8/5a RKn 11/87) entschieden. Danach ist ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt auch bei einem mehrjährigen Auslandsstudium anzunehmen, wenn nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr nach Deutschland beabsichtigt ist, der Student in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland begrenzt ist.
Für den Fall, dass nach den Vorschriften des Aufenthaltsstaats ein Anspruch auf Sachleistungen nicht besteht, kommt ein Anspruch auf Aushilfeleistungen aufgrund von EG- oder Abkommensrecht in Frage. Hierüber sollte man sich als Student vor Ort erkundigen. Vorsorglich kann die in Betracht kommende Anspruchsbescheinigung von der deutschen Krankenkasse ausgestellt werden. Das ist ebenfalls möglich, wenn der Nachweis des Aushilfeanspruchs Voraussetzung für die Ausnahme von der Versicherungspflicht des Aufenthaltsstaats ist.
Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Studenten
Gem. § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V gilt für freiwillige Mitglieder, die als Studenten an einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, für die Beitragsbemessung § 236 i. V. m. § 245 Abs. 1 SGB V entsprechend.
Studierende, die nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig sind, weil sie nicht an einer inländischen Hochschule eingeschrieben sind, und für die auch eine Familienversicherung nicht besteht, werden damit beitragsrechtlich den krankenversicherungspflichtigen Studenten gleichgestellt.
Die im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu bemessenden Beiträge der Studierenden werden unter Zugrundelegung der in § 236 Abs. 1 SGB V festgelegten beitragspflichtigen Einnahmen und dem in § 245 Abs. 1 SGB V genannten besonderen Beitragssatz erhoben; § 236 Abs. 2 SGB V findet Anwendung.
Die Regelung gilt – mit Ausnahme des Beitragssatzes nach § 245 Abs. 1 SGB V – auch für die Bemessung der Beiträge zur Pflegeversicherung, denn § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI verweist auf die entsprechenden beitragsrechtlichen Vorschriften der Krankenversicherung.
Die besondere Beitragsbemessung ist auf Studierende bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters, längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, beschränkt. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Regelung nur anzuwenden, solange ein Verlängerungstatbestand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V dem Grunde nach vorliegt. Diese Beschränkung ergibt sich aus der Intention des Gesetzgebers, der eine beitragsrechtliche Gleichstellung zwischen (pflichtversicherten) Studenten an deutschen Hochschulen und (freiwillig versicherten) Studenten an ausländischen Hochschulen, nicht aber eine Besserstellung der Gruppe der an ausländischen Hochschulen Studierenden wollte. Dieses Ergebnis wird durch die Auslegung des § 240 Abs. 4 Satz 6 SGB V im vorstehenden Sinne erreicht.