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Ehefähigkeitszeugnis

Ich bin deutscher Staatsangehöriger und lebe im Ausland. Für meine Eheschließung benötige ich ein Ehefähigkeitszeugnis. Wo kann ich dieses beantragen?

Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Wie bekommt man ein Ehefähigkeitszeugnis?

Das Ehefähigkeitszeugnis  wird dem deutschen Verlobten auf Antrag erteilt, falls es für eine Eheschließung im Ausland benötigt. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes. Hat der deutsche Verlobte keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.

Es kann u.U. erforderlich sein, dass eine Übersetzung und Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt wird. Auskunft erteilt die für die Eheschließung zuständige ausländische Stelle.
Eine deutsche Auslandsvertretung kann kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Es kann allerdings einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses entgegennehmen und diesen mit den  vorgelegten Unterlagen dem zuständigen deutschen Standesamt zur weiteren Bearbeitung weiterleiten. Das setzt voraus, dass der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Auslandsvertretung hat. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man den Antrag über die deutsche Auslandsvertretung stellt, denn zum einen fallen für diese Dienstleistungen Gebühren nach dem Auslandskostengesetz an. Zum anderen kann die Auslandsvertretung  keine verbindlichen Auskünfte zu den in Ihrem Einzelfall konkret vorzulegenden Unterlagen, Bearbeitungszeiten usw. erteilen. Deshalb sollt man den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses direkt beim zuständigen Standesamt  stellen oder zumindest  mit diesem zuvor Kontakt aufnehmen. Schneller geht es ohnehin beim zuständigen deutschen Standesamt.

Im Ehefähigkeitszeugnis nach deutschem Recht müssen beide Verlobte genannt sein.
Der zuständige deutsche Standesbeamte darf ein Ehefähigkeitszeugnis nur ausstellen, wenn der beabsichtigten Eheschließung der Verlobten im Ausland aus Sicht des deutschen Rechts kein Ehehindernis entgegensteht. Hintergrund ist, dass das deutsche Recht vermeiden will, dass ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine Ehe eingeht, die nach deutschem Recht aufhebbar ist, weil die Voraussetzungen für eine Eheschließung aus deutscher Sicht nicht gegeben waren.

Somit ist zu unterscheiden: wenn beide Verlobte Deutsche sind, so prüft der zuständige Standesbeamte für beide Verlobte, ob nach deutschem Recht Ehehindernisse vorliegen.
Wenn ein Verlobter ausländischer Staatsangehöriger, so wird nur die Ehefähigkeit des deutschen Verlobten geprüft. Die Prüfung der Ehefähigkeit des anderen Verlobten fällt in die Zuständigkeit  des ausländischen Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen werden soll. Ein Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Verlobten ist zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses deshalb auch nach § 69b Abs. 2 Satz 2 des deutschen Personenstandsgesetzes nicht notwendig.
Nichtsdestotrotz muss der  deutsche Standesbeamte in gewissem Umfang auch Feststellungen über die Person und Ehefähigkeit des ausländischen Verlobten machen. Deshalb sind Angaben zur Person des ausländischen Verlobten sowie Nachweise zur Prüfung erforderlich, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes (zweiseitiges) Ehehindernis (Eheverbot) nach deutschem Recht vorliegt (z.B. Doppelehe, Verwandtschaft, Adoptivverwandtschaft). Hintergrund: der deutschenVerlobten soll dagegen geschützt werden, dass seine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland aufhebbar ist.

Der deutsche Standesbeamte stellt das Ehefähigkeitszeugnis aus, wenn nach der  Prüfung klar ist, dass der beabsichtigten Eheschließung zwischen den beiden Verlobten aus Sicht des deutschen Rechts kein Ehehindernis entgegensteht und die erforderlichen Angaben zu beiden Verlobten vorliegen. Das Ehefähigkeitszeugnis wird auf einem Formblatt ausgestellt. Dort finden die Angaben beider Verlobten.

 

Was ist ein Ehefähigkeitszeugnis?
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des zuständigen deutschen Standesamts zur Eheschließung im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt, dass der beabsichtigten Eheschließung nach deutschem Recht keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen.

Das Ehefähigkeitszeugnis  wird dem deutschen Verlobten auf Antrag erteilt, falls es für eine Eheschließung im Ausland benötigt. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes. Hat der deutsche Verlobte keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig.

Es kann u.U. erforderlich sein, dass eine Übersetzung und Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) des Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt wird. Auskunft erteilt die für die Eheschließung zuständige ausländische Stelle.
Eine deutsche Auslandsvertretung kann kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen. Es kann allerdings einen Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses entgegennehmen und diesen mit den  vorgelegten Unterlagen dem zuständigen deutschen Standesamt zur weiteren Bearbeitung weiterleiten. Das setzt voraus, dass der Antragssteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Auslandsvertretung hat. Allerdings sollte man sich überlegen, ob man den Antrag über die deutsche Auslandsvertretung stellt, denn zum einen fallen für diese Dienstleistungen Gebühren nach dem Auslandskostengesetz an. Zum anderen kann die Auslandsvertretung  keine verbindlichen Auskünfte zu den in Ihrem Einzelfall konkret vorzulegenden Unterlagen, Bearbeitungszeiten usw. erteilen. Deshalb sollt man den Antrag auf Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses direkt beim zuständigen Standesamt  stellen oder zumindest  mit diesem zuvor Kontakt aufnehmen. Schneller geht es ohnehin beim zuständigen deutschen Standesamt.

Im Ehefähigkeitszeugnis nach deutschem Recht müssen beide Verlobte genannt sein.
Der zuständige deutsche Standesbeamte darf ein Ehefähigkeitszeugnis nur ausstellen, wenn der beabsichtigten Eheschließung der Verlobten im Ausland aus Sicht des deutschen Rechts kein Ehehindernis entgegensteht. Hintergrund ist, dass das deutsche Recht vermeiden will, dass ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine Ehe eingeht, die nach deutschem Recht aufhebbar ist, weil die Voraussetzungen für eine Eheschließung aus deutscher Sicht nicht gegeben waren.

Somit ist zu unterscheiden: wenn beide Verlobte Deutsche sind, so prüft der zuständige Standesbeamte für beide Verlobte, ob nach deutschem Recht Ehehindernisse vorliegen.
Wenn ein Verlobter ausländischer Staatsangehöriger, so wird nur die Ehefähigkeit des deutschen Verlobten geprüft. Die Prüfung der Ehefähigkeit des anderen Verlobten fällt in die Zuständigkeit  des ausländischen Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen werden soll. Ein Ehefähigkeitszeugnis des ausländischen Verlobten ist zur Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses deshalb auch nach § 69b Abs. 2 Satz 2 des deutschen Personenstandsgesetzes nicht notwendig.
Nichtsdestotrotz muss der  deutsche Standesbeamte in gewissem Umfang auch Feststellungen über die Person und Ehefähigkeit des ausländischen Verlobten machen. Deshalb sind Angaben zur Person des ausländischen Verlobten sowie Nachweise zur Prüfung erforderlich, ob in seiner Person ein doppelseitig wirkendes (zweiseitiges) Ehehindernis (Eheverbot) nach deutschem Recht vorliegt (z.B. Doppelehe, Verwandtschaft, Adoptivverwandtschaft). Hintergrund: der deutschenVerlobten soll dagegen geschützt werden, dass seine im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland aufhebbar ist.

Der deutsche Standesbeamte stellt das Ehefähigkeitszeugnis aus, wenn nach der  Prüfung klar ist, dass der beabsichtigten Eheschließung zwischen den beiden Verlobten aus Sicht des deutschen Rechts kein Ehehindernis entgegensteht und die erforderlichen Angaben zu beiden Verlobten vorliegen. Das Ehefähigkeitszeugnis wird auf einem Formblatt ausgestellt. Dort finden die Angaben beider Verlobten.