Arbeiten im EU-Ausland
Vielleicht ist die Jobsuche, die Stellensuche in einem Land der EU als Deutscher oder Deutsche das Schwierigste bezüglich der Arbeit im Ausland. Hat man aber einen Job in einem Land der EU oder innerhalb des EWR gefunden, so gibt es weiteres zu bedenken, bevor man die Stelle antritt.
Stellensuche
Arbeiten im Ausland stellt eine besondere Herausforderung an die Stellensuche dar. Hier bietet es sich an, auf das Eures-Netzwerk zurück zu greifen. Das Eures-Netzwerk ist ein Zusammenschluss der europäischen Arbeitsverwaltungen. Dort werden Stellenangebote aus 31 Ländern nach Land, Region, Beruf, Vertragsart gesammelt.
Entsendung
Wenn ein Arbeitnehmer auf Anweisung seines Arbeitgebers ins Ausland geht, um dort für seinen Arbeitgeber eine Beschäftigung auszuüben, spricht man
von Entsendung. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer extra zum Zwecke einer Arbeit im Ausland in Deutschland eingestellt wird. Voraussetzung ist, dass
sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers in Deutschland befunden haben muss, bevor er ins Ausland geht.
Das Beschäftigungsverhältnis ist bei einer Entsendung i.d.R. sozialversicherungspflichtig. Man spricht von einer sog. Ausstrahlung. Es müssen folgenden
Voraussetzungen gegeben sein:
Beschäftigungsverhältnis in Deutschland: Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt.
Befristung: Die Entsendung ist entweder durch die Eigenart der Beschäftigung (projektbedingt) oder auf Grund eines Vertrages im Voraus zeitlich befristet.
Ob eine Sozialversicherungspflicht für das Beschäftigungsverhältnis besteht, prüft die zuständige Krankenkasse.
Ist Sozialversicherungspflicht in Deutschland gegeben, so kann dennoch auch Sozialversicherungspflicht im Ausland gegeben sein. Folge: es sind in zwei Staaten Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Es bestehen allerdings Sozialversicherungsabkommen zwischen den Staaten, die im Rahmen des über- und zwischenstaatlichen Rechts einheitliche Regelungen vorsehen und Doppelbeiträge vermeiden.
Für folgende EU- Länder gelten die EWG-Verordnungen:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
Steuern
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass man nicht zweimal Steuern zahlen muss: an den Staat, in dem man wohnt und an den Staat, in dem man arbeitet. Es handelt sich um Zwischenstaatliche Abkommen. I.d.R. ist es so, dass man das Einkommen in dem Land versteuern muss, in dem man sich überwiegend, also mehr als 183 Tage im Jahr aufhält, dort somit seinen Lebensmittelpunkt hat. Für Selbständige bestehen u.U. Sonderregelungen Auskünfte erteilt das zuständige Finanzamt.
